>com.plett
AGB.pdf<
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der com.plett – bauer & partner KG
1. Geltung
1.1. Die com.plett – bauer & partner KG – im
Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt ihre Leistungen
ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für
das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst
bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich
und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen
Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt,
zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige
Angebot der Agentur bzw der Auftrag des Kunden, in dem der
Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die
Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen
zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der
Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur
zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z. B. durch
Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die
Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (z. B. durch Tätigwerden
aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten
des Kunden
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich
aus dem Auftrag des Kunden bzw der Leistungsbeschreibung oder
den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen
des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
3.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe,
Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen
und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und
binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe
gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen
Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung
der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen
informieren, die für die Durchführung des Auftrages
von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während
der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde
trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten
infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich
geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen
oder verzögert werden.
3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die
Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten
Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-,
Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen.
Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger
Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung
in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad-
und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen,
die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die
Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von
vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen
und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder
im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber
auf Rechnung des Kunden.
4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen
und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche
Qualifikation verfügen.
5. Termine
5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten
bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die
vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine
berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung
der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur
eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist
gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines
Mahnschreibens an die Agentur.
5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde
vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung
von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere
Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden
die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten
Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur
Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen
(z. B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen)
im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest
im Ausmaß des Verzugs verschoben.
6. Rücktritt vom Vertrag
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn
- die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der
Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung
einer Nachfrist weiter verzögert wird;
- berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden
bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen
leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit
leistet.
7. Honorar
7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch
der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht
wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes
Vorschüsse zu verlangen.
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung
der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält
die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in
der Höhe von 15 % des über sie abgewickelten
Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
7.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich
durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert
entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom
Kunden zu ersetzen.
7.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich
unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen
Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr
als 10 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden
auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen
drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und
gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
7.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund
auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden,
gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit
der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen
Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte,
Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich
der Agentur zurückzustellen.
8. Zahlung
8.1. Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden
Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht
anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt
der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten
Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p. a. als
vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum der Agentur.
8.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung
der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere
Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende
Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur
sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener
Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort
fällig stellen.
8.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen
Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung
des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder
gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des
Kunden wird ausgeschlossen.
9. Präsentationen
9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der
Agentur ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung
zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur
für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher
Fremdleistungen deckt.
9.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen
Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere
die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum
der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in
welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen
sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie
deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung
oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung
der Agentur nicht zulässig.
9.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge
der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt
und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen
Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars
erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte
an den präsentierten Leistungen.
9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten
Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben
nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet,
so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen
und Konzepte anderweitig zu verwenden.
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener
aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen,
Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,
Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso
wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im
Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere
bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt
werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das
Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung)
zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.
Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde
die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich
in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages
nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an
Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige
Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten
Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere
deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für
diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich
geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über
den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang
hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung
der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und
dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw.
von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder
gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des
Agenturvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls
die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende
der volle Anspruch, im Regelfall 15 %, der im abgelaufenen
Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3.
Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw.
ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab
dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung
mehr zu zahlen.
11. Kennzeichnung
11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und
bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls
auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür
ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen,
schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen
Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website
mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung
hinzuweisen.
12. Gewährleistung und Schadenersatz
12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich,
jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch
die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht
dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der
Leistung durch die Agentur zu.
12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die
Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde
der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt,
die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich
ist oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden ist.
12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB
zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des
Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge
sind vom Kunden zu beweisen.
12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere
wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung,
Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger
Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen
sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs
Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach
mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
13. Haftung
13.1. Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten
unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze
durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie
erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur
für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme
(der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben
werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur
ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet
die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten
des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie
für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche
Ansprüche Dritter.
13.2. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen
von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu
beweisen.
14. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur
ist ausschließlich österreichisches Recht unter
Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen
der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das
für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische
Gericht vereinbart.
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